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   VG Frankfurt/Main, 03.09.2007 - 9 E 3021/05   

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https://dejure.org/2007,24490
VG Frankfurt/Main, 03.09.2007 - 9 E 3021/05 (https://dejure.org/2007,24490)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.09.2007 - 9 E 3021/05 (https://dejure.org/2007,24490)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. September 2007 - 9 E 3021/05 (https://dejure.org/2007,24490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 14 Abs 1 BeamtVG, § 85 Abs 4 BeamtVG, Art 3 GG, Art 141 EG
    Versorgungsabschlag für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung vor dem 17. Mai 1990

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Versorgungsabschlag für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung vor dem 17. Mai 1990)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht den Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig an

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht den Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig an

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2007 - 9 E 3021/05
    Bei der Abänderung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigte das Regierungspräsidium das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (BVerwG 2 C 14.04).

    Dies ist schon dann zu bejahen, wenn eine erheblich höhere Zahl von Angehörigen eines bestimmten Geschlechts von einer Maßnahme oder Regelung betroffen ist, es sei denn, die Maßnahme oder Regelung ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04; Urteile der Kammer vom 02.02.1998 - 9 E 991/97 - ZBR 1998, 358 ff., und vom 22.03.2004 - 9 E 6192/00(2) - Juris - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BAG).

    Auch diese Erwägung kann jedoch die mit dem Versorgungsabschlag verbundene Diskriminierung nicht rechtfertigen, wie das BVerwG inzwischen im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH selbst festgestellt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2007 - 9 E 3021/05
    Danach widerspricht die Berücksichtigung des Versorgungsabschlags für Zeiträume vor dem 17. Mai 1990 nicht dem Gemeinschaftsrecht (Urteile vom 23. Oktober 2003, Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker).
  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00

    BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2007 - 9 E 3021/05
    Die Kammer hat dazu bereits in ihren Urteilen vom 16.01.2004 (9 E 707/00(V)) und vom 22.03.2004 (a. a. O.) Folgendes ausgeführt:.
  • VG Frankfurt/Main, 02.02.1998 - 9 E 991/97

    Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes; Versorgungsabschlag bei

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2007 - 9 E 3021/05
    Dies ist schon dann zu bejahen, wenn eine erheblich höhere Zahl von Angehörigen eines bestimmten Geschlechts von einer Maßnahme oder Regelung betroffen ist, es sei denn, die Maßnahme oder Regelung ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04; Urteile der Kammer vom 02.02.1998 - 9 E 991/97 - ZBR 1998, 358 ff., und vom 22.03.2004 - 9 E 6192/00(2) - Juris - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BAG).
  • VG Frankfurt/Main, 10.08.2009 - 9 K 79/08

    Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte

    Zur Begründung beziehe ich mich für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung ab dem 17.05.1990 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 C 14.04 und 2 C 6.05, das sich auf das in gleicher Sache zuvor ergangenes Urteil des EuGH stützt.(...)Mir ist bekannt, dass vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 9 E 3021/05(V) ein Klageverfahren zu dieser Frage anhängig ist.
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